Der französische Kassationshof hat mit einem Urteil vom 18. Januar 2011 die Bedingungen für betriebsbedingte Kündigungen in Konzernen, die ihre französischen Standorte schließen, um die Arbeitsplätze in Niedriglohnländer zu verlagern, deutlich verschärft. Nach der Entscheidung des Kassationshofes kann ein französisches Unternehmen die Entlassung seiner gesamten Belegschaft nicht mehr damit begründen, dass es seine Tätigkeit einstellt, sofern das Unternehmen einer Unternehmensgruppe angehört und ein anderes Unternehmen dieser Gruppe als "Mitarbeitgeber (coemployeur) betrachtet werden kann.