Kündigung in der Probezeit in Frankreich: Das sollten Sie wissen
Die Probezeit in Frankreich spielt eine entscheidende Rolle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um das Arbeitsverhältnis zu testen. Doch welche Kündigungsfristen gelten in dieser Phase, und ist eine Verlängerung möglich? Wir haben die gesetzlichen Regelungen, Fristen und Besonderheiten der Probezeit nach französischem Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst.
2. Das Verfahren bei Beendigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit
3. Kündigungsfristen in Frankreich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
4. Die mögliche Verlängerung der Probezeit in Frankreich
Nach der französischen Rechtsprechung dient die Probezeit nur dazu, die beruflichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu testen und zu beurteilen.
Sind die Kompetenzen des getesteten Arbeitnehmers ungenügend, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Arbeitsvertrag einfacher zu kündigen. Liegt jedoch kein Grund vor, der mit den Fähigkeiten des Arbeitnehmers zusammenhängt, ist die Beendigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit rechtswidrig.
Mit einem neueren Gesetz wollte der französische Gesetzgeber den Arbeitgebern entgegenkommen und die in Frankreich recht kurzen Probezeiten verlängern. Die für französische Arbeiter und Angestellte geltende Probezeit wurde auf 2 bis 3 Monate verlängert (bis dahin 1 bis 2 Monate), die für die leitende Angestellte auf 4 Monate (bis dahin nur 3).
Allerdings hat der Gesetzgeber in Frankreich gleichzeitig eine Neuigkeit eingeführt, die leider genau den gegenteiligen Effekt hat:
Die Beendigung der Probezeit kann nämlich nicht mehr mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
Vielmehr muss auch zur Beendigung der Probezeit eine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden, was praktisch dazu führt, dass sich der Arbeitgeber viel früher als bisher entscheiden muss, ob er die Zusammenarbeit weiterführen möchte oder nicht.
Die Dauer dieser Frist verlängert sich mit der Beschäftigungsdauer. Für eine Beschäftigungsdauer von unter einer Woche beträgt die Kündigungsfrist lediglich 24 Stunden, nach einem Monat Betriebszugehörigkeit beträgt sie aber schon 2 Wochen und erreicht einen Monat nach einer dreimonatigen Beschäftigung.
Die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit ist für den Arbeitgeber vorteilhaft, denn er muss kein Kündigungsverfahren einhalten. Dies ist bei einer Kündigung nach dem Ende der Probezeit nicht der Fall, da dann das Kündigungsverfahren strenger ist.
Das Absenden eines Einschreibens mit Rückschein oder die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung während der Probezeit ist allerdings aus Beweisgründen sehr ratsam.
Somit muss zum Beispiel ein leitender Angestellter, der nach bisherigem Recht noch am letzten Tag der drei Monate Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden konnte, nun bereits nach 2,5 Monaten richtig eingeschätzt worden sein. Spätestens dann kann sein Arbeitsverhältnis beendet werden, ohne das in Frankreich allgemein anwendbare Kündigungsverfahren einhalten zu müssen.
Immerhin kann die Probezeit einmal um dieselbe Dauer verlängert werden, wenn der französische Tarifvertrag (convention collective) dies vorsieht. Dies erhöht die Chancen für den Arbeitgeber, sich über den Mitarbeiter rechtzeitig eine ausführliche Meinung zu bilden.
Zusammenfassend bedeutet das bei der Kündigung während der Probezeit in Frankreich:
Kündigungsfristen bei Beendigung auf Initiative des Arbeitgebers:
24 Stunden, wenn der Arbeitnehmer weniger als 8 Tage im Unternehmen tätig war
48 Stunden, bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen 8 Tagen und 1 Monat
2 Wochen, ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als 1 Monat und maximal 3 Monaten
1 Monat, ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als 3 Monaten
Kündigungsfristen bei Beendigung auf Initiative des Arbeitnehmers:
24 Stunden. bei einer Tätigkeitsdauer von weniger als 8 Tagen
48 Stunden, bei einer Tätigkeitsdauer von 8 Tagen oder länger
Bei der Verlängerung der Probezeit ist einiges zu beachten: Das französische Gericht hat 2009 entschieden, dass das Verlängern der Probezeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und aufgrund einer klaren und eindeutigen Willenserklärung des Arbeitnehmers erfolgen muss.
In diesem Fall hatte der Arbeitgeber kurz vor dem Ablauf des ursprünglichen Zeitraums den Betroffenen ein Schreiben unterzeichnen lassen, in dem die einvernehmliche Entscheidung zur Verlängerung der Probezeit um drei Monate bestätigt wurde. Der Arbeitnehmer hatte dieses Schreiben gegengezeichnet.
Der Arbeitnehmer reichte Klage gegen den Arbeitgeber ein, weil dieser die Probezeit während deren Verlängerung beendet hatte, und er gewann. Nach Auffassung der obersten französischen Richter reichte es nicht aus, dass der Arbeitnehmer das Schreiben des Arbeitgebers gegengezeichnet hatte, um die Willenserklärung als klar und eindeutig zu bezeichnen.
Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der sich mit einem Arbeitnehmer über die Verlängerung der Probezeit geeinigt hat, diese Vereinbarung mit eigenen Worten, am besten handschriftlich, niederschreiben lassen sollte. Es ist davon abzuraten, einen Arbeitnehmer ein vorformuliertes Schreiben unterschreiben zu lassen.
Mehr dazu:
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Olivier Geslin