Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer für Unternehmen in Frankreich

Unternehmen in Frankreich indirekt besteuertDer Ort der Leistung gibt im Umsatzsteuerrecht Aufschluss darüber, wo eine Dienstleistung besteuert wird. Die korrekte Bestimmung des Ortes der Leistung ist bei grenzüberschreitenden Geschäften von besonderer Bedeutung.

Normalsatz der französischen Mehrwertsteuer beträgt 19,6 Prozent

Der Ort der Leistung gibt im Umsatzsteuerrecht Aufschluss darüber, wo eine Dienstleistung besteuert wird. Die korrekte Bestimmung des Ortes der Leistung ist bei grenzüberschreitenden Geschäften von besonderer Bedeutung. Für B2B-Umsätze gilt mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar 2010 der Grundsatz des Ortes der Leistung am Sitz/Wohnsitz des Leistungsempfängers. Für B2C-Umsätze gilt der Grundsatz des Ortes der Leistung am Sitz/ Wohnsitz des leistenden Unternehmers. Im B2C-Bereich mehr noch als im B2B-Bereich gibt es jedoch für einige Leistungsarten Sonderregeln, die sich bei der Ortbestimmung an der Art der Leistung orientieren. Auf die Ausnahmen im B2C Bereich soll hier nicht näher eingegangen werden.

Zu den B2B Leistungen, die am Sitz/ Wohnsitz des Leistungsempfängers besteuert werden, zählen Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (Werkleistungen wie z. B. Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie unter bestimmten Umständen Montagen), Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen, Katalogleistungen vornehmlich mit intellektuellem Schwerpunkt sowie alle übrigen Leistungen, die nicht unter die Ausnahmen fallen. Sitzt der Leistungsempfänger bei den o. g. B2B Leistungen im EU-Ausland kann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen werden, wenn dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine Ust-Id.-Nr. verfügt.

Abweichend von der o. g. Grundregel der Ortbestimmung für B2B-Leistungen, richtet sich für folgende Dienstleistungen der Ort der Leistung nach der Art der Leistung: Grundstückleistungen (z. B. Bauleistungen, Planungs- und Architektenleistungen, Montagen von Maschinen und Anlagen, wenn diese Bestandteil eines Grundstücks werden), Veranstaltungsleistungen inkl. Restaurationsumsätze, Personenbeförderungen, kurzfristige Vermietung von bestimmten Fahrzeuge (§ 3 Abs. 7 UStG) und Beförderungsmitteln sowie bestimmte Leistungen von Drittlandsunternehmen (§ 3a Abs. 6 UStG). Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Planungs- und Architektenleistungen, Montagen von Maschinen und Anlagen, wenn diese Bestandteil eines Grundstücks werden) ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist. Veranstaltungsleistungen und mit diesen Veranstaltungen im Wesentlichen zusammenhängende Tätigkeiten, sind an dem Ort zu besteuern, wo der Unternehmer zum wesentlichen Teil aktiv wird. Bewirtungsleistungen werden an dem Ort besteuert, wo die Bewirtung stattfindet. Bei Personenbeförderungsleistungen ist die Beförderungsstrecke maßgeblich, die bei grenzüberschreitenden Fahrten aufgeteilt werden muss. Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort ausschlaggebend für die Besteuerung, an dem das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Für Grundstücksleistungen und Veranstaltungsleistungen sieht Frankreich die Anwendung der Reverse-Charge-Regel vor.

Werklieferungen werden, insofern es sich um unbewegte Lieferungen handelt, an dem Ort besteuert, an dem sich der Liefergegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, d. h. an dem Ort an dem der Liefergegenstand installiert, montiert oder eingebaut wird. Eine Werklieferung liegt vor, wenn bei der Bearbeitung einer Sache selbst beschaffte Stoffe zum Einsatz kommen, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt als wesentliches Kriterium für die umsatzsteuerliche Einordnung von Werklieferungen als unbewegte Lieferungen mit Besteuerung am Einsatzort die Änderung der Marktgängigkeit der Ware. Von einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware ist u. a. auszugehen bei der Errichtung einer funktionsfähigen Anlage am Bestimmungsort oder der Lieferung einer Maschine, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird. Wird eine Maschine hingegen nur zu Transportzwecken auseinandergebaut und am Bestimmungsort wieder aufgebaut, liegt keine Änderung der Marktgängigkeit der Ware vor und die Werklieferung wird umsatzsteuerlich als einfache Lieferung behandelt. Die deutsche Regelung steht zwar teilweise im Widerspruch zu Art. 36 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, kann jedoch von deutschen Lieferanten im EU Ausland trotzdem in Anspruch genommen werden. Bei Werklieferungen besteht in Frankreich die Möglichkeit zur Anwendung der Reverse-Charge-Regel.

Liegt der Ort der Leistung oder der Ort der Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne in Frankreich und besteht nicht die Möglichkeit zur Anwendung der Reverse-Charge-Regel bzw. ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, eine Verwaltung oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen, muss sich das deutsche Unternehmen in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Mehrwertsteuer in Frankreich abführen.

Die umsatzsteuerliche Registrierung und die Zuteilung einer SIRET-Nr. sowie einer UST-ID-Nr. erfolgen beim:

Die Umsatzsteuererklärung wird ebenfalls eingereicht beim Services des impôts des entreprises étrangères (SIE).
Unternehmen, die die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer nicht selbst übernehmen möchten, können dies auch an externe Dienstleister abgeben. Dienstleistungsunternehmen:

Während der Ausführung der Arbeiten in Frankreich ist es dringend ratsam, Nachweise über die ordnungsgemäße steuerliche Anmeldung mitzuführen, da stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden. Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer in Frankreich finden Sie auch unter www.impots.gouv.fr.