Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: die Regelungen
Sie sind ein deutsches Unternehmen, welches Arbeitnehmer ins Ausland entsendet und wollen sich über die arbeitsrechtlichen Grundsätze und Regelungen bezüglich Anmeldung, Sozialversicherung und Schutzmaßnahmen für diese Arbeitnehmer informieren? Dann lesen Sie hier weiter!
Der erste Schritt: Anmeldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Arbeitsinspektion
In Anlehnung an Art. D 341-5-7, Code du Travail müssen Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Frankreich zur Ausführung von Dienstleistungen entsenden, diese bei der zuständigen örtlichen Arbeitsinspektion (Inspection du Travail) melden. Die Anmeldung muss obligatorisch vor der Aufnahme der Arbeiten erfolgen. Nicht meldepflichtig sind lediglich Arbeitnehmer, die in Frankreich eine Demontage für eigene Zwecke durchführen.
Die Anmeldung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Die jeweilig örtlich zuständige Arbeitsinspektion stellt den entsendenden Unternehmen entsprechende Meldeformulare zur Verfügung. Ein Überblick über die örtlichen ITM in Frankreich ist im Internet zugänglich unter (Pfad: informations pratiques > vos interlocuteurs en régions): www.travail.gouv.fr
Die Meldungen enthalten Informationen zu Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie zu den Personalien der entsandten Mitarbeiter. Die Anmeldung muss immer in französischer Sprache erfolgen. Ein Mustervordruck für eine Entsendemitteilung können Sie sich hier herunterladen.
Die Anmeldung kann sowohl per Fax als auch per Einschreiben an die Arbeitsinspektion gerichtet werden. Mit der Einreichung der Anmeldung gilt die Arbeitserlaubnis automatisch als erteilt. Eine gesonderte Genehmigung oder Eingangsbestätigung seitens der Arbeitsinspektion erfolgt nicht. Die Anmeldung und der Versandnachweis (Faxbericht oder Rückschein) müssen von den Arbeitern als Nachweis bei Kontrollen mitgeführt werden.
Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Regeln
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer unterliegen in Anlehnung an die Sozialversicherungsverordnung 883/2004/EG seit dem 1. Mai 2010 weiterhin der Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert. In Einzelfällen kann eine Ausnahmevereinbarung für eine weitere Verlängerung beantragt werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Sozialversicherung (A 1) im Heimatland muss mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. Nähere Informationen zu Fragen rund um die Sozialversicherung sind erhältlich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de.
Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung, die Einhaltung eines so genannten „harten Kerns" klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten Arbeitnehmer, zu fordern.
Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich weiterhin deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in Deutschland bei dem entsendenden Unternehmen verbleibt. Bei einem dauerhaften bzw. längerfristigen Einsatz kommt hingegen französisches Arbeitsrecht zur Anwendung. Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften erstrecken sich auf folgende Bereiche:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Der Überstundenzuschlag darf niemals 10 % unterschreiten
Nicht zwingend ist die Anwendung der nationalen Regelungen in den Bereichen „Bezahlter Mindestjahresurlaub" und „Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze" für Erstmontagen und/ oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages und für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden. Diese Regel verliert ihre Gültigkeit, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage übersteigt. Der Bausektor ist von dieser Regelung gänzlich ausgeschlossen. Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für Infolge der Entsendung tatsächlich anfallenden Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden.
Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in Frankreich beträgt grundsätzlich 35 Stunden. Ausgeschlossen von der 35 Stunden-Woche sind Führungskräfte (cadres dirigeants). Das jährliche Höchstmaß an Überstunden beträgt pro Arbeitnehmer grundsätzlich 180 Stunden. Pro Arbeitstag darf nicht mehr als 10 Stunden und pro Woche nicht mehr als 48 Stunden bzw. über einen Zeitraum von 12 Wochen, nicht mehr als 44 Stunden im Wochendurchschnitt gearbeitet werden.
Bestehen keine abweichenden Regelungen im Rahmen von Betriebsverordnungen oder Tarifverträgen werden Überstunden wie folgt entlohnt:
- 25 % Zuschlag für die 36. bis 43. Stunde,
- 50 % Zuschlag ab der 44. Stunde.
Der französische Mindestlohn (SMIC)
In Frankreich gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Der französische Mindestlohn (SMIC, salaire minimum de croissance) beträgt seit Januar 2010 8,86 Euro pro Stunde bzw. monatlich 1343,77 Euro. Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. Gewisse Ausnahmen bestehen auch für Behinderte und Kriegsverletzte. Im Zweifelsfall sollten aktuelle Informationen über das anzuwendende SMIC-Niveau über den Geschäftspartner vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Informationen zu den Mindestlöhnen der EU Mitgliedstaaten sind auch im Internet zugänglich unter:
- www.fedee.com (Pfad: featured pages > minimum wage rates)
- http://epp.eurostat.ec.europa.eu (Eingabe Suchmaske: Mindestlöhne)
Die gesetzlichen Feiertage in Frankreich
Die gesetzlichen Feiertage in Frankreich sind bei der Durchführung von Arbeiten zu respektieren. Die französischen und deutschen Feiertage stimmen nicht alle überein. Gesetzliche Feiertage in Frankreich sind:
- 1. Januar (Neujahr)
- Ostermontag
- 1. Mai (Tag der Arbeit)
- 8. Mai (Siegestag)
- Christi Himmelfahrt
- 14. Juli (Nationalfeiertag)
- 15. August Mariä Himmelfahrt
- 1. November (Allerheiligen)
- 11. November (Waffenstillstandstag)
- 25. Dezember (Weihnachten)
Im Elsass und in Lothringen sind der Karfreitag und der 26. Dezember auch Feiertage.
Detaillierte Informationen zum französischen Arbeitsrecht sind im Internet in französischer Sprache zusammengefasst unter http://vosdroits.service-public.fr. Zudem informiert über das französische Arbeitsrecht der Service Info-Emploi du Ministère de l`Emploi, du Travail et de la Cohésion sociale unter www.travail.gouv.fr.