Besteuerung von Unternehmen in Frankreich: Überblick

Besteuerung von Arbeitnehmern in FrankreichFür die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-französische DBA der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Eine Ausnahmeregel besteht für Grenzgänger. Dieser Grundsatz wird außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen.

Dies ist immer dann der Fall wenn:

  • der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist,
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat (Betriebsstättenvorbehalt).

D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches über keine Betriebsstätte in Frankreich verfügt und seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen zur Durchführung von Werklieferungen oder Werkleistungen nach Frankreich entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht im Zielmarkt steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen.

Verfügt das entsendende Unternehmen hingegen über eine Betriebsstätte im Zielmarkt, dann kommt der sog. Betriebsstättenvorbehalt zur Anwendung, insofern der Arbeitslohn der entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei der Ermittlung des der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns darstellt.

Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage.

Der Text des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens ist im Internet zugänglich unter: http://www.bundesfinanzministerium.de (Pfad: Steuern > Veröffentlichungen zu Steuerarten > Internationales Steuerrecht > DBA)